Antrag auf einen Abzugszähler / Gartenwasserzähler

Dieser Antrag kann nur vom Grundstückseigentümer gestellt werden.

Sie erklären, dass das vom Gartenwasserzähler erfasste Wasser zu keiner Zeit in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (weder Schmutz- noch Niederschlagswasser).

Bedenken Sie bitte, dass auch eine oberflächige Ableitung des Wassers über befestigte Hofflächen auf die öffentliche Straße eine solche Einleitung darstellt.

Das Abzugswasser muss schadlos auf Ihrem Grundstück versickern oder verdunsten.

Der Zählerstand des Zählers muss von Ihnen selbst abgelesen und spätestens im Dezember jeden Jahres dem Abwasserzweckverband Region Heide mitgeteilt werden. Da nur geeichte Zähler anerkannt werden, ist der Zähler nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) auszutauschen und die Daten des neuen Zählers unter Angabe der Zählernummer schriftlich mitzuteilen.

Nach der „Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Region Heide“ ist unter „§ 16 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung“ und unter „§ 16a Absetzungen“ die Nutzung von Gartenwasserzählern/Abzugszählern folgendermaßen geregelt:

§16a (1)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf Antrag des Gebührenschuldners abgesetzt.

§16a (2)
Für den Nachweis gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß. Die Installation der zum Nachweis erforderlichen Wasserzähler ist beim Abwasserzweckverband zu beantragen und hat nach dessen Vorgaben zu erfolgen.

§16 (5)
Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem Abwasserzweckverband für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.

§ 34 MessEV i.V.m. Anlage 7
Die Eichfrist für Kaltwasserzähler im Haushalt beträgt sechs Jahre.

Eigentümer


Angaben zum Zähler

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