Antrag auf einen Abzugszähler / Gartenwasserzähler
Dieser Antrag kann nur vom Grundstückseigentümer gestellt werden.
Sie erklären, dass das vom Gartenwasserzähler erfasste Wasser zu keiner Zeit in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird (weder Schmutz- noch Niederschlagswasser).
Bedenken Sie bitte, dass auch eine oberflächige Ableitung des Wassers über befestigte Hofflächen auf die öffentliche Straße eine solche Einleitung darstellt.
Das Abzugswasser muss schadlos auf Ihrem Grundstück versickern oder verdunsten.
Der Zählerstand des Zählers muss von Ihnen selbst abgelesen und spätestens bis zum 31.12. jeden Jahres dem Abwasserzweckverband Region Heide mitgeteilt werden.
Erfolgt keine Mitteilung, so gilt der Zähler automatisch als abgemeldet.
Da nur geeichte Zähler anerkannt werden, ist der Zähler nach Ablauf der Eichfrist (6 Jahre) auszutauschen und die Daten des neuen Zählers unter Angabe der Zählernummer schriftlich mitzuteilen.
Die Verwaltungsgebühr pro Abzugszähler beträgt satzungsgemäß derzeit 25,00 € p.a.
Nach der „Beitrags- und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Region Heide“ ist unter „§ 16 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung“, „§ 16a Absetzungen“ und unter „§ 24 Gebührensätze“ die Nutzung von Gartenwasserzählern/Abzugszählern folgendermaßen geregelt:
§16a (1)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangt sind, werden auf Antrag des Gebührenschuldners abgesetzt.
§16a (2)
Für den Nachweis gilt § 16 Abs. 5 sinngemäß. Die Installation der zum Nachweis erforderlichen privaten Wasserzähler (Nebenzähler) ist beim Abwasserzweckverband zu beantragen und hat nach dessen Vorgaben zu erfolgen. Für die Abnahme der Messeinrichtung, die Registrierung, die Ablesung und die Berücksichtigung bei der Abrechnung im Abgabenbescheid fällt eine jährliche Verwaltungsgebühr gemäß § 5 des Kommunalabgabengesetzes an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 24 Abs. 7 und wird jährlich mit dem Schmutzwassergebührenbescheid festgesetzt.
§16a (4)
Der Zählerstand ist dem Abwasserzweckverband jährlich spätestens zum 31.12. mitzuteilen. Ein Sammeln der Freimengen über mehrere Jahre ist nicht zulässig. Erfolgt keine Mitteilung, so gilt der Zähler automatisch als abgemeldet.
§16 (5)
Die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 1, die aus privaten Wasserversorgungsanlagen entnommen wurde, und die Wassermenge nach Abs. 3 Nr. 2 hat der Gebührenpflichtige dem Abwasserzweckverband für den Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres anzuzeigen. Sie ist durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen.
§24 (7)
Die jährliche Gebühr für die in §§ 16 Abs. 5, 16a Abs. 2 genannten Messeinrichtungen (private Wasserzähler/Nebenzähler) beträgt pro Zähler 25,00 € je Kalenderjahr (Abrechnungsperiode).
§ 34 MessEV in Verbindung mit Anlage 7
Die Eichfrist für Kaltwasserzähler im Haushalt beträgt sechs Jahre.
*Pflichtangabe